Zollfreigrenze Das ändert sich ab Juli bei Bestellungen außerhalb der EU

Bonn · Die Zollfreigrenze für Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern entfällt ab dem 1. Juli 2021. Die Kosten für vermeintlich günstige Produkte aus China können dadurch deutlich ansteigen. Eine Erklärung mit Rechenbeispielen.

 Mit Wegfall der Zollfreigrenze ab 1.7.21 können für günstige Produkte aus Nicht-EU-Ländern hohe Zusatzkosten anfallen.

Mit Wegfall der Zollfreigrenze ab 1.7.21 können für günstige Produkte aus Nicht-EU-Ländern hohe Zusatzkosten anfallen.

Foto: picture alliance/dpa

Online-Shopper aufgepasst: Ab dem 1. Juli 2021 gelten neue Zoll-Regeln, durch die Bestellungen in Ländern außerhalb der EU deutlich teurer werden könnten.

Ab dem 1. Juli 2021 entfällt die bisherige Freigrenze von 22 Euro für die Einfuhr von Waren nach Deutschland. Das bedeutet, so erklärt es die Deutsche Post in einer Mitteilung, dass dann für jede Ware, die in einem Nicht-EU-Land bestellt wurde, Einfuhrabgaben fällig werden. Vermeintliche Schnäppchen aus den USA, Großbritannien oder China können dadurch deutlich teurer werden.

Zollfreigrenze entfällt: Das ändert sich ab 1. Juli 21

Die bisher gültige Zollfreigrenze besagte, dass alle Sendungen von Waren, deren Sachwert nicht höher ist als 22 Euro, von Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) befreit sind. Ausnahmen galten bislang lediglich für Alkohol, Tabak und Parfüm.

Diese Freigrenze wird zum 1. Juli 2021 abgeschafft. Die EU-Kommission begründet diese Maßnahme nach Angaben der Deutschen Post damit, dass eine steuerrechtliche Bevorzugung von ausländischen Versandhändlern verhindert und die heimische Wirtschaft gestärkt werden soll. Zudem soll durch die Neuerung dem Mehrwertsteuerbetrug Einhalt geboten werden.

Wenn die Freigrenze von 22 Euro abgeschafft wird, werden auf jeden Warenversand Einfuhrabgaben erhoben, unabhängig vom Sachwert. Die Zollanmeldung wird „in der Regel vom Beförderer (üblicherweise Post- oder Kurierdienstleister) übernommen“, teilt der Zoll mit. Der Beförderer bezahlt auch schon die fälligen Einfuhrabgaben an den Zoll. Der Empfänger muss die vorgestreckten Abgaben dann bei der Zustellung der Sendung bezahlen. Üblicherweise wird dafür eine Service- oder Auslagenpauschale fällig. Bei der Deutschen Post beträgt diese sechs Euro. Bei anderen Zustellern können sich die Beträge unterscheiden.

Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wenn der Warenwert so gering ist, dass die darauf anfallende Einfuhrumsatzsteuer weniger als einen Euro beträgt, verzichtet der Zoll darauf, die Abgaben zu erheben. Das ist bei einem Warenwert bis 5,23 Euro der Fall.

Die Einfuhrabgaben entfallen zudem dann, wenn der Online-Marktplatz, auf dem die Ware bestellt wurde, bereits in der EU registriert ist und die anfallende Mehrwertsteuer in einem EU-Land abgeführt wird. Dieses System wird als Import One Stop Shop (IOSS) bezeichnet. Registriert sich der Versandhändler darüber, ist die Steuer einfach schon im Rechnungsbetrag enthalten.

Zollfreigrenze für private Geschenke bleibt bestehen

Ob Waren in einem Nicht-EU-Land bestellt werden, ist nicht bei allen Online-Händlern auf den ersten Blick erkenntlich. Die Deutsche Post rät daher auf Nachfrage: „Daher können wir den Bestellerinnen und Bestellern nur empfehlen, genau hinzuschauen.“

Auch mit Wegfall der Zollfreigrenze für Warensendungen wird die bisherige Freigrenze von 45 Euro für Geschenke von Privatpersonen an Privatpersonen nach Angaben des Zolls bestehen bleiben.

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